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allgemeine Geschäftsbedingungen

Stefan Hawinkels allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für alle Angebote und Aufträge hinsichtlich Leistungen durch die Firma Abflussreinigung Heinsberg Inh. S. Hawinkels als Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit Privatleuten, Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen als Auftraggeber, sofern nicht schriftlich ausdrücklich andere Bedingungen vereinbart sind. Sie werden ergänzt durch unsere jeweils aktuelle Preisliste, insbesondere die jeweiligen Stundensätze.


2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sollen nur dann auf den mit uns geschlossenen Vertrag angewendet werden, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkennen. Im Falle sich widersprechender AGB oder wenn unsere AGB Sachverhalte nicht regeln, die jedoch in den Kunden-AGB geregelt sind, sollen die gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Regelungen sind durch zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.


3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unseren Mitarbeitern zum Zwecke der Durchführung der beauftragten Arbeiten ungehinderten Zugang zu allen Entwässerungsgegenständen und leitungen zu verschaffen. Außerdem muss er sofort nach Ausführung unserer Arbeiten überprüfen, ob alle betreffenden Entwässerungsgegenstände, -leitungen und sonstigen Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand von unseren Mitarbeitern hinterlassen worden sind.
3. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unseres Auftrages Dritte hinzuzuziehen.

4. Kann der Kunde keine hinreichenden Angaben machen, um im Voraus eine Preiskalkulation zu ermöglichen, so wird unsere Tätigkeit ausschließlich nach Aufwand auf der Basis unserer aktuellen Preisliste abgerechnet. Die Bestimmung des Arbeitsumfanges, des Arbeitsausgangspunktes, des Maschinen- und Geräteeinsatzes sowie der sonstigen Durchführungsweise der Arbeiten obliegt dabei im Streitfall allein unseren Mitarbeitern, die hierbei vor allem z.B. den Gesichtspunkt einer nachhaltigen Reinigungswirkung der betroffenen Entwässerungsgegenstände und -leitungen zu beachten haben.

5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind in unseren Stundensätzen eingeschlossen alle Arbeiten, die nur unmittelbar die Reinigung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bezwecken und die sowohl mit Handwerkzeugen als auch mit sonstigen Maschinen und Geräten (z.B. elektromechanische Fräsmaschinen, TVInspektionsanlagen, Hochdruckaggregate, Flächensauger etc.) durchgeführt werden.
Gesondert berechnet werden aber Arbeiten, die nur mittelbar die Reinigung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen bezwecken, z.B. das Aufreißen von Mauerwerk, Aufgrabearbeiten. Strom und Wasser sind im Rahmen der Durchführung der erforderlichen Arbeiten vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel, die von unseren Mitarbeitern nicht üblicherweise mitgeführt werden.
Soweit im Rahmen der übernommenen Arbeiten Abfallstoffe anfallen, sind diese vom Auftraggeber nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

6. Sämtliche auf Augenschein oder technischen Angaben zu den baulichen Voraussetzungen beruhenden Kostenvoranschläge und Angebote stehen stets unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Erkenntnisse, die wir gewinnen, während wir unsere Leistungen tatsächlich erbringen. Sollte sich daraus ein zeitlicher Mehraufwand oder zusätzlicher Bedarf an Gerät oder Material ergeben, so ist dies vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Angegebene Ausführungstermine sind im Zweifelsfall stets unverbindlich, wenn diese nicht ausdrücklich vor Beginn der Arbeiten schriftlich zugesichert wurden.

7. Stellt sich im Laufe unserer Arbeiten, insbesondere bei einer Verstopfungsbeseitigung heraus, dass die Leistung ohne unser Verschulden nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand erbracht werden kann, sind wir jederzeit zum Abbruch der Arbeiten berechtigt, sowie zur Berechnung des bis zu dem Zeitpunkt betriebenen Aufwandes.

8. Es liegt in der Natur der Sache, dass für unsere Mitarbeiter der Verlauf und die Beschaffenheit der Anlage an der gearbeitet werden soll, nur begrenzt einsehbar ist. Dem Auftraggeber obliegt es daher, Leitungsverläufe und -beschaffenheit, technische Details und Ausrüstungen der Anlage, eingebrachte oder in der Leitung befindliche Gase, Flü ssigkeiten, Fremdkörper oder gefährliche Stoffe unverzüglich spätestens vor Beginn der Arbeiten unseren Mitarbeitern mitzuteilen. Als gefährlich gelten dabei solche Stoffe, die unsere Mitarbeiter in irgendeiner Weise schädigen oder eine Haftung bei Ableitung in das allgemeine Kanalsystem begründen können und normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind, z.B. Laugen, Säuren, Gifte. Abweichungen der betreffenden Anlagen von geltenden gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Regeln der Technik oder sonstigen üblichen Bau- und Betriebsweisen sind ebenfalls unaufgefordert vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Sind die Mitteilungen unvollständig und kommt es dadurch zu Wartezeiten oder notwendigen Zusatzarbeiten, so ist der damit verbundene Aufwand, insbesondere Vorhaltekosten für Mitarbeiter und Material zusätzlich zu vergü ten.

9. Kann unsere Leistung, insbesondere bei einer Verstopfungsbeseitigung und einer Rohr- oder Fettabscheiderreinigung, wegen des Zustandes der Leitungen oder den sonstigen Gegebenheiten vor Ort nicht oder nicht vollständig erbracht werden, so steht uns die bis zum Abbruch der Arbeiten angefallene Vergütung ebenso zu, wie diejenige fü r eine erfolglose Anfahrt. Dies heißt insbesondere, dass Fettabscheider, Schächte und sonstige Zugänge stets frei zugänglich sein müssen.

10. Wir sind berechtigt, die Abnahme und Bezahlung in sich abgeschlossener Leistungsteile zu verlangen, § 640 Abs.1 S.3 BGB gilt entsprechend.

11. Wir sind berechtigt, je nach Aufwand angemessene Vorkasse oder nach Arbeitsschritten gegliederte Abschläge zu verlangen.

12. Reklamationen, Mängel- und Gewährleistungsansprüche sind nur wirksam geltend gemacht, wenn dies uns gegenüber in schriftlicher Form erfolgt.

13. Mängel und Gewährleistungsansprüche mü ssen innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht für Fälle des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Auftragsbeendigung geltend zu machen., da wegen der ständigen Benutzung von Entwässerungsgegenständen und -leitungen auch ständig Störungsgefahren durch deren missbräuchliche Benutzung bestehen.
Von jedweder Gewährleistung ausgeschlossen sind ausdrücklich solche Arbeiten, die als sogenannten Inlinersanierung (=Rohrinnensanierung ohne das in der Regel erforderliche Aufgraben und den Austausch des betroffenen Abschnitts) an defekten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden.
Wir übernehmen in diesem Zusammenhang auch keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch eine Inlinersanierung entstehen.

14. Unsere Haftung für Schäden ist begrenzt. Die gesetzlich vorgegebene Haftung fü r schuldhaft verursachte Personenschäden bleibt jedoch unberührt, wie die Haftung fü r grobes Verschulden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz fü r Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

15. Neben dem absoluten Gewährleistungs- und Haftungsausschluss für eine Inlinersanierung (vgl. Ziffer 13.) haften wir auch nicht für die Folgen leicht fahrlässigen Handelns unserer Mitarbeiter, es sei denn es sind wesentliche Pflichten betroffen, die wir nach dem Vertrag und dem Vertragszweck zu erfüllen haben. Wir übernehmen in diesem Zusammenhang insbesondere keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
1. Arbeiten an defekten (z.B. rissigen, brüchigen) oder unvorschriftsmäßig installierten Entwässerungsgegenständen, Entwässerungsleitungen und sonstigen Anlagen; 2. Arbeiten an Abzweigen und Doppelabzweigen; 3. Arbeiten an Entwässerungsgegenständen und -leitungen, diese aus Gußeisen oder Steinzeug bestehen; 4. Spiralen, Schläuche und sonstige Werkzeuge, die in Entwässerungsgegenständen oder -leitungen ohne unser Verschulden steckenbleiben oder verlorengehen; 5. Ohne unser Verschulden austretenden Inhalt von Entwässerungsgegenständen oder -leitungen; 6. Arbeiten mit gefährlichen Stoffen im Sinne von Ziffer 8.) unserer Geschäftsbedingungen; 7. bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben zum Vorhandensein einer Rückstauklappe.

16. Die Haftung für Schäden, die nicht an der von uns bearbeiteten Anlage selbst entstehen, setzt entweder Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Ist eine wesentliche Vertragspflicht von uns verletzt worden, so ist der Schadensersatz beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

17. Sofern wir aufgrund des uns erteilten Auftrages Maschinen und Methoden an Orten einsetzen müssen, die empfindliche Oberflächen, Geräte oder Ähnliches aufweisen, so ist unsere Haftung für etwaige durch den Einsatz dieser Maschinen und Methoden entstehende Schäden ausgeschlossen.

18. Kommt es zu einem Schaden, weil eine Mitteilung nach Ziff. 7 dieser AGB nicht gemacht wurde, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass die von uns bearbeitete Leitung entgegen gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Regeln der Technik oder ansonsten üblicher und zu erwartender Art und Weise aufgebaut oder verlegt ist. Das Schadensrisiko, das sich aus einem ungewissen Zustand der zu bearbeitenden Leitung ergibt, trägt also der Kunde.

19. Ist es unmöglich, unsere Leistung zu erbringen, so ist unsere Haftung begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

20. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

21. Sofern Zahlungsbedingungen und- fristen nicht eingehalten werden, Verzug eintritt oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, so können wir sämtliche Forderungen, auch Wechsel, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Laufzeit fällig stellen.

22. In den unter Ziffer 21. genannten Fällen sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen und Lieferungen so lange zu verweigern, bis sämtliche ausstehenden Forderungen beglichen wurden. Haben wir dazu aufgefordert und eine angemessene Frist gesetzt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

23. Wurden uns über die Person des Vertragspartners unzutreffende Angaben gemacht und ist dadurch der Vertragszweck, insbesondere die Bezahlung unserer Leistung erheblich gefährdet, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

24. Die bis zum Rücktritt nach Ziffern 22, 23 erbrachte Leistung ist anteilig zu vergü ten.

25. Sind entsorgungspflichtige oder gefährliche Stoffe im Sinne von Ziffer 8.) dieser Bedingungen aufzunehmen, so ist unser Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn darüber zu unterrichten. Werden entsorgungspflichtige oder gefährliche Stoffe aufgenommen, so müssen diese im Zweifelsfall durch den Auftraggeber auf dessen Kosten fachgerecht entsorgt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Entsorgung ausdrücklich von uns als Auftragnehmer kostenpflichtig übernommen wurde, Die Aufnahme solcher Stoffe wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt. Er hat dann wiederum umgehend mitzuteilen, wie er in Bezug auf gegebenenfalls in der Anlage verbliebene Stoffe weiter zu verfahren gedenkt. Hinsichtlich der mit unserem Fahrzeug aufgenommenen Stoffe sind wir als Entsorgungsfachbetrieb zur fachgerechten Entsorgung gesetzlich verpflichtet. Wir sind daher vertraglich berechtigt, diese fachgerechte Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers am Ort seiner Wahl vorzunehmen. Ist eine entsprechende Entscheidung nicht zu erlangen, sind wir berechtigt, die Entsorgung fachgerecht vorzunehmen und ihm in Rechnung zu stellen.

26. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, sofern beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen sind, für sämtliche Ansprü che aus der Geschäftsverbindung Heinsberg.
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de“.

27. Die Gültigkeit vorstehender Bedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Punkte nicht berührt.

(AGB Stand September 2017)